Erläuterungen

1. Schwachlastregelung (Niedertarifzeiten)

 

Werktage (Montag mit Freitag)

von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages

Samstag

von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages

 

  • Als Feiertage gelten die für Gunzenhausen festgelegten gesetzlichen Feiertage.
  • Alle übrigen Zeiten gelten als Hochtarifzeiten.
  • Die oben genannten Zeitschaltungen erfolgen in Lastgruppen, so dass die Zeiten jeweils um bis zu +/- 10 Minuten variieren können.

 

2. Konzessionsabgabe

Die Arbeitspreise sowie der Höchstpreis enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Der Höchstsatz der Konzessionsabgaben beträgt gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgaben - KAV, vom 09.01.1992, bzw. 30. Juli 1999) für die Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung netto 0,61 Cent/kWh (brutto 0,71 Cent/kWh), für sonstige Stromlieferungen 1,32 Cent/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, dass keine oder niedrigere Konzessionsabgaben bezahlt werden, genießen Vorrang.

 

3. Stromsteuer

Die Arbeits- und Verbrauchspreise sowie der Höchstpreis enthalten eine Stromsteuer in Höhe der jeweils gesetzlichen Steuersätze (Stand 01. Januar 2003: 2,05 Cent/kWh netto, (brutto 2,38 Cent/kWh)). Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nach § 9 Absatz 3 StromStG einem ermäßigten Steuersatz, soweit die Voraussetzungen nach § 9 und § 10 StromStG erfüllt sind.

 

4. EEG und KWKG

Die Arbeits- und Verbrauchspreise beinhalten die Mehrbelastungen aus dem Gesetz für den Vorrangerneuerbarer Energien (EEG) und dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWKG). Die Belastungshöhe wird sich in den nächsten Jahren z.B. durch den Ausbau regenerativer Erzeugungsanlagen erhöhen.

 

5. § 19 StromNEV-Umlage

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

 

6. Offshore-Haftungsumlage

Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

 

7. Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) wird erstmals ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung sind große Verbrauchseinheiten, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit großer Leistung nahezu rund um die Uhr Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses kurzfristig auf Abruf für eine bestimmte Zeit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Sie können daher zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit eingesetzt werden. Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen der Verordnung nach § 18 AbLaV genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Diese Kosten, die dem Übertragungsnetzbetreiber entstehen, werden durch die Umlage für abschaltbare Lasten an den Letztverbraucher umgewälzt.

 

8. Umsatzsteuer

Die angegebenen Nettopreise gelten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die angegebenen Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe (19 % - Stand 01.01.2007).